Satzung des Vereins „Kinderpark Nürnberg-Eibach e.V.“
1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Kinderpark Nürnberg-Eibach e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01. September bis 31. August eines Jahres.
2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern. Dies geschieht in einem behüteten Rahmen in kleinen Gruppen. Die Kinder werden als Individuum wahrgenommen und erleben einen partnerschaftlichen, konsequenten und achtsamen Umgang miteinander.
- Unsere Ziele sind die Förderung sozialer Kompetenzen, Förderung der Selbständigkeit und des Selbstbewusstseins, der Erwerb von Sachkompetenzen, das Erleben von Strukturen und Regeln in einem zwangfreien Rahmen. Die pädagogischen Inhalte werden vom Personal eigenverantwortlich festgesetzt und umgesetzt.
3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Person werden.
- Stimmberechtigte Mitglieder sind nur die Erziehungsberechtigen der sich aktuell in Betreuung befindlichen Kinder.
- Alle Gründungsmitglieder sind stimmberechtigt.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen, in der die Satzung anerkannt werden muss.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
- Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form postalisch an die Vereinsadresse mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
7 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag auch nach 3 Monaten nicht gezahlt hat, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.
8 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt der Vorstand.
- Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
9 Organe
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
- Dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören außerdem der Schriftführer und der Schatzmeister an.
- Der erweiterte Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Der 3. Vorstand ist aus dem Betreuungspersonal zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Vorstandstätigkeit.
- Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie die Einstellung und Entlassung des Personals.
11 Sitzungen des Vorstands
- Für die Sitzungen des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal und nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über:
- Den Jahresbericht des Vorstands
- Den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Neuwahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins
- Ausschluss von MItgliedern
13 Form der Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
- Die Einladung zur Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
14 Beschlussfähigkeit
- Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätesten 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weitern Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
15 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht gegebene Stimmen.
16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
17 Kassenführung
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
18 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Johanniskirche Nürnberg-Eibach, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
Nürnberg, am 26. Juli 2012
Die Gründer
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| Anja Hufnagel | Dr. Andreas J. Dietrich |
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| Saskia Dietrich | Susanne Johne |
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| Silke Kramer | Heike Schreiber |
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| Menno Simonis | |
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